Straßenfotografie in Deutschland

Die Fotografie auf offener Straße ist in Deutschland ein sehr komplexes Thema, das auf viele rechtliche Regelungen trifft. Häufig helfen einem die reinen Gesetzestexte bei diesem Thema nur bedingt weiter. Die meisten Gesetze stammen aus einer Zeit ohne Internet und Digitalfotografie, dadurch werden viele Gesetzestexte den modernen Herausforderungen nicht gerecht.
Das deutsche Recht ist jedoch nicht nur abhängig von den Gesetzestexten, sie ist immer auch abhängig von der gültigen Rechtsprechung und bietet Interpretationsfreiräume für Richter! Es ist also nicht entscheidend, was im Gesetz steht, sondern was ein Gericht daraus macht! So wurden viele Gesetzeslücken im Laufe der letzten Jahre durch Urteile der Gerichte geschlossen.

In den letzten Jahren hat sich die Rechtslage und die Rechtssprechung für die Straßenfotografie verschärft und macht sie in Deutschland beinahe unmöglich! Im Folgenden möchte ich Ihnen ein paar Hinweise zur momentanen Rechtslage und der Gesetzeslage bieten.


Panoramafreiheit in Deutschland

Generell bietet Deutschland für Fotografen eine große Freiheit in der Fotografie, denn es herrscht Panoramafreiheit:

  • § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
    „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, […] durch Lichtbild […] zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ […]

Diese Panoramafreiheit endet jedoch dort, wo es um Persönlichkeitsrechte oder auch um Markenrechte geht. Durch das Persönlichkeitsrecht ist das Recht einer Person am eigenen Bild geschützt, das Markenrecht spielt für Sie immer dann eine Rolle, wenn Sie beispielsweise Firmenlogos auf offener Straße fotografieren. Ein einfaches Foto in einer vollkommen menschenleeren Einkaufsstraße, beispielsweise eine Langzeitbelichtung mitten in der Nacht, verstößt meist schon gegen die einzelnen Markenrechte der Geschäftsbetreiber und macht eine Veröffentlichung und/oder kommerzielle Nutzung unmöglich.

Außerdem gilt die Panoramafreiheit nur auf öffentlichem Grund und Boden, sie gilt nicht in Innenräumen und sie gilt nicht in geschlossenen Räumen oder auf privatem Grund, hier brauchen Sie die Genehmigung des Eigentümers, um in diesen Räumen fotografieren zu dürfen!

Außerdem ist die Panoramafreiheit durch die Rechtsprechung zusätzlich eingeschränkt. Die Benutzung von Hilfsmitteln zur Erweiterung der eigenen Sichtmöglichkeiten ist untersagt. Sie dürfen also beispielsweise keine Leiter auf einem öffentlichen Marktplatz aufstellen, um von der Leiter aus zu fotografieren. Auch mit einem PKW und einer 2m hohen Stahlantenne durch die Straßen zu fahren widerspricht gegen das Panoramarecht (wie beispielsweise bei Google Street View).


Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland ein besonders geschütztes Recht, es handelt sich um eines der Grundrechte und ist bereits im Artikel 1(1) des Grundgesetzes geregelt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Dieser Artikel ist die Basis für alle weiteren gesetzlichen Regelungen in Deutschland.


Das Recht am eigenen Bild

Für Fotografen ist jedoch vor allem das „Recht am eigenen Bild“, das eine besondere Form des Persönlichkeitsrechts darstellt, interessant. Dieses Recht wird im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (Kunsturhebergesetzt) §§ 22 ff. geregelt.

  • § 22 
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. […]

Folgt man § 22 KunstUrG, soe dürfen Bilder von Personen zwar gemacht, jedoch nicht ohne deren Genehmigung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden! Verrbeitung und öffentliche zur Schau Stellung ist in Zeiten des Internets und von Nachrichtendiensten wie Twitter oder WhatsApp bereits gegeben, wenn das Bild in einer online Galerie gezeigt, bei facebook hochgeladen oder mit Hilfe eines solchen Nachrichtendienstes verschickt wird.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren den Rahmen einer öffentlichen zur Schaustellung immer enger gezogen, das einfach zeigen der gemachten Bilder in einem „geschlossenen“ Kreis – beispielsweise unter Freunden – stellt nach geltender Rechtssprechung ebenfalls eine öffentliche zur Schaustellung dar! 

  • § 23
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    (2) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    (3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    (4) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    […]

Im §23 werden nun die ersten Ausnahmen für die strikte Regelungen des §22 genannt, denn ohne diese Aufnahmen wäre Presse- und Reportagefotografie nicht möglich, die Pressefreiheit würde stark eingeschränkt.

Personen der Zeitgeschichte und auch Personen, die auf Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen(z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen,, etc.) teilnehmen dürfen fotografiert werden, wenn diese Veranstaltungen im Rahmen einer Reportagefotografie festgehalten werden. In diesem Zusammenhang geistert des öfteren das Gerücht herum, dass „Gruppen von Menschen fotografiert werden dürfen und nur das Herausheben von Einzelpersonen verboten ist.“ Wie bei jedem Gerücht ist auch hier etwas wahres dran, Sie dürfen keine Einzelpersonen aus einer Gruppe herauslösen – beispielsweise durch den Einsatz eines starken Teleobjektivs – doch was ist eine Gruppe und wo steht das im Gesetzt?

Die Antwort, wo das im Gesetz steht ist recht einfach, gar nicht. Eine Gruppe ist kein juristischer Begriff, er ist nicht fest definiert. Die Entscheidung ab wie viel Personen eine Menschenansammlung als Gruppe gelten kann, muss von Gerichten immer wieder neu entschieden werden.

Gerade für Straßenfotografen interessant ist, dass Menschen, wenn Sie nur als Beiwerk zur Landschaft dienen fotografiert werden und diese Bilder dann auch öffentlich zur Schau gestellt und verbreitet werden dürften.

Doch leider ist diese recht „weiche“ Gesetzeslage, in den letzten Jahren immer weiter durch die Rechtsprechung geschärft und damit der Spielraum für Fotografen immer weiter eingeengt worden. Nach den letzten Entscheidungen zum Thema Persönlichkeitsrecht, müssen Personen, die auf dem Bild zu sehen sind, vor dem Drücken der Auslösers (also vor dem eigentlichen Bild!) gefragt werden, ob sie fotografiert werden möchten.  In der Straßenfotografie ist das schlicht realitätsfremd und nahezu unmöglich.

Auch hier gibt es ein hartnäckiges Gerücht, dass es in Ordnung sei, wenn Personen so fotografiert werden würden, dass man sie auf den Fotos nicht erkennt oder sie im Nachhinein unkenntlich gemacht werden. Doch auch das stimmt leider nicht, denn hier haben Gerichte entschieden, dass das Recht am eigenen Bild nicht davon abhängig ist, ob der oder die Abgebildete erkennbar fotografiert wurde! Das Recht ist nicht daran gebunden,wie das Bild gemacht wurde, sondern daran, das überhaupt ein Bild gemacht wird. Wird also ein Bild ohne vorherige Genehmigung gemacht, dann wurde das Recht am eigenen Bild bereits verletzt!

Damit ist auch das Nachträgliche Einholen einer Fotogenehmigung nicht rechtskonform! Denn auch hier gilt, ist das Bild bereits gemacht, wurde das Recht daran bereits verletzt!

  • § 33
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

    […]

Wie Sie in §33 sehen können, drohen Fotografen – unabhängig davon ob Sie beruflich oder privat fotografieren – die gegen die Regelungen verstoßen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Doch die Verfolgung dieses Gesetzverstoßes würde nur auf Antrag verfolgt werden, das heißt die Gerichte werden nur tätig, wenn eine fotografierte Person Klage einreicht.

Die Wahrscheinlichkeit, dass das geschieht war und ist relativ gering, denn damit es überhaupt soweit kommt, müssten viele Faktoren zusammenkommen. Es muss sich um ein unrechtmäßiges Bild handeln, dieses Bild muss so öffentlich sein, dass die Person sich darauf sieht, dann muss sie das Bild auch noch stören und sie muss klagen.  Gerade bei Personen, die nicht auf den Fotos zu erkennen sind, war eine Klage kaum zu erwarten.  Was viele Straßenfotografen trotz der Rechtslage nicht abschreckte weiterhin Ihrer Kunst nachzugehen.


Rechtliche Neuerungen im Januar 2015

Die bisherige Rechtslage stellte war eindeutig klar, dass es nicht gestattet ist Fotografien von Menschen zu veröffentlichen oder zu verbreiten, doch das eigentliche Fotografieren, z.B. für den privaten Gebrauch war bisher unproblematisch. Seit Ende Januar 2015 hat sich diese Situation verändert, denn ein neuer Paragraph hielt Einzug im Strafgesetzbuch:

  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
    […]
    (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. […]

Diese neue Rechtslage verbietet nun bereits die Herstellung von Fotografien und lässt gleichzeitig unklar, was genau „Hilflosigkeit“ und die erhebliche Schädigung des Ansehens“ bedeutet. Auch das zeigen eines befugt hergestellten Bildes wird illegal, sobald es unbefugt einer dritten Person gezeigt wird.

Die mögliche Haftstrafe von 2 Jahren, die daraus resultierende Vorstrafe und die Tatsache, dass es sich nun um eine Straftat und somit um einen Fall für die Staatsanwaltschaft handelt, ermöglich für die Strafverfolgung deutlich härtere Möglichkeiten.

Der Unterpunkt 5 erlaubt es beispielsweise auch, dass die Kamera, Festplatten und Comupter beschlagnahmt werden können, wenn davon auszugehen ist, dass diese noch einmal für eine Straftat dieser Art genutzt werden könnten. Gerade für Fotografen, die auf Ihre Kamera beruflich angewiesen sind und auf deren Computern sich ggf. Auftragsarbeiten und Daten Ihrer Kunden befinden, würde im Falle einer Strafverfolgung die gesamte wirtschaftliche Basis genommen werden.


Ein Szenario (Gedankenspiel)

Stellen Sie sich vor Sie gehen durch die Stadt, fotografieren Ihren Lebensgefährtin, Ihre Reisebegleitung oder einfach nur einen Freund auf dem Bremer Marktplatz.
Ein einfacher, kleiner Schnappschuss und diesen Schnappschuss laden Sie auf Ihr facebook Profil hoch. Bisher wäre ein solches Foto einigermaßen unproblematisch, denn für das Foto Ihres Freundes hatten sie sicherlich die Erlaubnis und auch das Hochladen haben Sie natürlich vorher abgeklärt.

Doch was ist eigentlich mit den Personen im Hintergrund des Bildes, den Passanten die einfach nur durch die Stadt gehen? 

Nach § 23 (2) könnte man diese Personen als „Beiwerk zur Landschaft“ definieren und damit wäre dieses Bild rechtlich möglich. Wäre da nicht die Rechtsprechung, die das Herstellen von Bildern nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt. Doch die Folgen eines solchen Bildes wären doch eher minimal.

Wäre da nicht der Passus im §201a (2) StGB, denn hier steht es ist strafbar ein Foto zu machen, welches in der Lage ist „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.“ Nun könnte man argumentieren, was eine Person im Hintergrund nicht im Ansehen erheblich geschädigt wird.

Doch was ist ein erheblicher Schaden des Ansehens? Stellen Sie sich vor, dass Sie im Hintergrund jemanden Fotografieren, der eigentlich gar nicht da sein dürfte.

Zwei Beispiele:

  1. Da geht jemand mit Anzug und Krawatte durchs Bild, doch er wohnt gar nicht in dieser Stadt und müsste er krank im Bett liegen. Er ist dort, weil er zu einem Bewerbungsgespräch bei einer anderen Firma geht.
  2. Im Hintergrund geht ein Pärchen Hand in Hand durchs Bild. Beide wirken verliebt, Körpersprache und Gesichtsausdruck zeigen eindeutig eine Zuneigung. Allerdings ist eine der beiden Personen mit einem anderen Partner verheiratet und Sie fotografieren Ihn gerade dabei, wie er sich mit seiner Geliebten trifft, obwohl die Ehefrau glaubt, er sei auf Geschäftsreise im Ausland.

Beide Aufnahmen sind durchaus dazu geeignet das Ansehen der Person erheblich zu schädigen! Sie haben sich also gerade vollkommen unwissentlich strafbar gemacht, doch es gilt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Sie hätten also vor dem Drücken des Auslösers erstmal alle Personen im Bild fragen müssen und um sich selbst zu schützen, hätten Sie sich am besten noch einen schriftlichen Vertrag unterschreiben lassen.

Was geschieht nun als nächstes:

Sie bekommen ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, vielleicht sogar Besuch von der Polizei, die Ihren PC und Ihre Kamera zumindest mal für die Dauer der Untersuchungen beschlagnahmt. nicht zu vergessen Ihr Handy, denn auch darin ist vermutlich eine Kamera.

Nach § 201a(5) StGB dürfen Geräte entsprechend der Regelungen des §74 StGB beschlagnahmt werden. Dieser Paragraph regelt die Einziehung von Gegenständen, die für eine Straftat genutzt wurden oder werden könnten, nach Absatz 3 ist das auch möglich, wenn die Straftat ohne Schuld begangen wurde!

Als Berufsfotograf wird ihnen damit Ihre wirtschaftliche Basis entzogen, als Privatfotograf lediglich Ihre technischen Möglichkeiten stark eigneschränkt, wenn man bedenkt, dass gerade Handys heute alles mögliche steuern (Kalender, Kontakte, eMail-Empfang, etc.).

Nun geht es weiter durch die strikten Regelungen der deutschen Bürokratie, Anwälte, Staatsanwälte, Aussagen, Gutachten, Urteile, Revisionen usw.

. . . und das alles nur, weil Sie einen Freund in der Innenstadt fotografiert haben! 


Fazit

Eine legale Straßenfotografie ist bei derzeitiger Rechtslage und Unsicherheit der Rechtssprechung (für den neuen Paragraphen gibt es schließlich noch keine Urteile) so gut wie unmöglich! Die Einschränkungen sind so stark und die Hürden so hoch, dass ein einfacher Fotograf – egal ob beruflich oder privat – diese Rechtslage nicht mehr durchschauen kann.

Begeisterte Hobbyfotografen, die dennoch der Kunst der Straßenfotografie nachgehen möchten, sollten sich der möglichen Folgen bewusst sein oder ins Ausland wechseln, denn nicht überall ist die Lage so wie in Deutschland. Es gibt Länder mit härteren, aber auch mit weicheren Regelungen. Ein Ausflug nach London lohnt zum Beispiel immer, denn das Recht im Vereinigten Königreich ist deutlich liberaler, wenn es um Fotografien im öffentlichen Raum geht.


Hinweis

(Quelle für die zitierten  Gesetzestext: www.gesetze-im-internet.de)

Der vorliegende Text hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit, er stellt keine Rechtsberatung dar.  Wenn Sie sich rechtlich absichern möchten, rate ich Ihnen zu einem Beratungsgespräch mit einem entsprechenden Fachanwalt!